1. A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) ist im Frühjahr 2020 als Verteidiger eines beschuldigten SCL Tigers-Fans eingesetzt worden. Sein Mandant wurde mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 des Landfriedensbruchs und Raufhandels, begangen am 18. Januar 2020, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 12'000.00, bestraft. Der Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung beantragte der Disziplinarbeklagte nach Ansetzung der Frist i.S.v. Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO;