Anzeige vom 21. Dezember 2020 Regeste: Verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat die Grenzen der Berufsregelverletzung durch verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen überschritten, da er nicht genügend sichergestellt hat, dass sein Vorgehen nicht zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führt. Erwägungen: I. Sachverhalt