{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2021-08-20", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2020-228_2021-08-20.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2020_228_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fcc04044083ef078c40f44c25fb60220906f39233f057db7482b420fb9bfb121b78de150cf32d3408f2aced82d055ffc5?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fcc04044083ef078c40f44c25fb60220906f39233f057db7482b420fb9bfb121b78de150cf32d3408f2aced82d055ffc5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2020_228", "Checksum": "cb8624738e298cb0e654a7b08e0bae07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2020 228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.08.2021 AA 2020 228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 20.08.2021 AA 2020 228"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.08.2021 AA 2020 228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:05", "Checksum": "bcbd645944772537bd518efd2d3e5212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.08.2021 AA 2020 228\nRegeste:\nVerbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 20 228\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder\n(Referent), Rechtsanwalt Nobs, Oberrichter D. Bähler, Oberrichterin Friederich Hörr\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons, Bern Region Emmental-\nOberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 21. Dezember 2020\n\nRegeste:\nVerbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen (Art. 12 lit. a\nBGFA)\nDer Disziplinarbeklagte hat die Grenzen der Berufsregelverletzung durch verbotene bzw.\nunsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen überschritten, da er nicht genügend sichergestellt hat, dass sein Vorgehen nicht zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führt.\nErwägungen:\n\nI. Sachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) ist im Frühjahr 2020 als Verteidiger\neines beschuldigten SCL Tigers-Fans eingesetzt worden. Sein Mandant wurde mit\nStrafbefehl vom 4. Dezember 2020 des Landfriedensbruchs und Raufhandels, begangen am 18. Januar 2020, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120\nTagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 12'000.00, bestraft. Der Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung beantragte der Disziplinarbeklagte nach\nAnsetzung der Frist i.S.v. Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom\n5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Einvernahme von verschiedenen Zeugen.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend Anzeigerin), erstattete am 21. Dezember 2020 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten. Zur Begründung brachte die Anzeigerin vor, dass sich anlässlich der Einvernahme eines vom\nDisziplinarbeklagten beantragten Zeugen am 6. November 2020 herausgestellt habe, dass sich der Angezeigte vor der Einvernahme mit zwei potenziellen Zeugen im\nB.________-Gebäude in Bern getroffen habe. Zudem habe der Angezeigte im Zusammenhang mit den Einvernahmen der Beschuldigten sowie der erkennungsdienstlichen Erfassung Kontakt mit mehreren beschuldigten SCL Tigers-Fans gehabt. In der Folge hätten diese nach mutmasslicher Rücksprache mit A.________\ngeschlossen und mit deckungsgleichen Schreiben und Begründungen die erkennungsdienstliche Erfassung verweigert. A.________ habe sich gegenüber der Polizei anfänglich auf den Standpunkt gestellt, selber alle Beschuldigten auf Langnauer\nSeite verteidigen zu wollen, was ihm von der Kantonspolizei Bern aber verweigert\nworden sei. Weiter ersuchte die Anzeigerin um Mitteilung über Art und Erledigung\ndes Disziplinarverfahrens.\n\n3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.\n\n4. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 14. Januar 2021 eine\nStellungnahme ein. Er räumte die fragliche Besprechung im B.________-Gebäude\nein, führte jedoch aus, dass er zu keinem Zeitpunkt Zeugen bewusst oder fahrlässig in ihrer späteren Aussage habe beeinflussen wollen. Es sei legitim, bei einem\nZeugen nachzufragen, ob er zur Sache überhaupt eine substanzielle oder relevante Aussage machen könne. Dies sei auch in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll\nund vermeide unnötige Zeugeneinvernahmen.\n\n5. Mit Verfügung vom 25. März 2021 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom\n21. Dezember 2020 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 14. Januar 2021. Er stellte weiter fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister\n\n2\ndes Kantons Bern eingetragen ist und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde\ndes Kantons Bern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes\nvom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR\n935.61) i.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG;\nBSG 168.11) untersteht. Gegen den Disziplinarbeklagten wurde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet.\n\n6. Mit Eingabe vom 14. April 2021 nahm der Disziplinarbeklagte fristgerecht zu den\ngegen ihn erhobenen Vorwürfen erneut Stellung.\n\n7. Mit Verfügung vom 22. April 2021 hat der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\nKenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 14. April 2021 genommen und RA Prof. Dr. Beat Stalder zum Referenten ernannt.\n\n"}