Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 20 228 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Referent), Rechtsanwalt Nobs, Oberrichter D. Bähler, Oberrichte- rin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons, Bern Region Emmental- Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 21. Dezember 2020 Regeste: Verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat die Grenzen der Berufsregelverletzung durch verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen überschritten, da er nicht genü- gend sichergestellt hat, dass sein Vorgehen nicht zu einer Verfälschung des Beweiser- gebnisses führt. Erwägungen: I. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) ist im Frühjahr 2020 als Verteidiger eines beschuldigten SCL Tigers-Fans eingesetzt worden. Sein Mandant wurde mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2020 des Landfriedensbruchs und Raufhandels, be- gangen am 18. Januar 2020, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 12'000.00, bestraft. Der Strafbe- fehl vom 4. Dezember 2020 ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Im Zusam- menhang mit dieser Strafuntersuchung beantragte der Disziplinarbeklagte nach Ansetzung der Frist i.S.v. Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) die Einvernahme von verschiedenen Zeugen. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfol- gend Anzeigerin), erstattete am 21. Dezember 2020 bei der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten. Zur Begrün- dung brachte die Anzeigerin vor, dass sich anlässlich der Einvernahme eines vom Disziplinarbeklagten beantragten Zeugen am 6. November 2020 herausgestellt ha- be, dass sich der Angezeigte vor der Einvernahme mit zwei potenziellen Zeugen im B.________-Gebäude in Bern getroffen habe. Zudem habe der Angezeigte im Zu- sammenhang mit den Einvernahmen der Beschuldigten sowie der erkennungs- dienstlichen Erfassung Kontakt mit mehreren beschuldigten SCL Tigers-Fans ge- habt. In der Folge hätten diese nach mutmasslicher Rücksprache mit A.________ geschlossen und mit deckungsgleichen Schreiben und Begründungen die erken- nungsdienstliche Erfassung verweigert. A.________ habe sich gegenüber der Poli- zei anfänglich auf den Standpunkt gestellt, selber alle Beschuldigten auf Langnauer Seite verteidigen zu wollen, was ihm von der Kantonspolizei Bern aber verweigert worden sei. Weiter ersuchte die Anzeigerin um Mitteilung über Art und Erledigung des Disziplinarverfahrens. 3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnah- me zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 4. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 14. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. Er räumte die fragliche Besprechung im B.________-Gebäude ein, führte jedoch aus, dass er zu keinem Zeitpunkt Zeugen bewusst oder fahrläs- sig in ihrer späteren Aussage habe beeinflussen wollen. Es sei legitim, bei einem Zeugen nachzufragen, ob er zur Sache überhaupt eine substanzielle oder relevan- te Aussage machen könne. Dies sei auch in prozessökonomischer Hinsicht sinnvoll und vermeide unnötige Zeugeneinvernahmen. 5. Mit Verfügung vom 25. März 2021 nahm und gab der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom 21. Dezember 2020 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 14. Ja- nuar 2021. Er stellte weiter fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister 2 des Kantons Bern eingetragen ist und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) untersteht. Gegen den Disziplinarbeklagten wurde ein Disziplinarver- fahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet. 6. Mit Eingabe vom 14. April 2021 nahm der Disziplinarbeklagte fristgerecht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erneut Stellung. 7. Mit Verfügung vom 22. April 2021 hat der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 14. April 2021 ge- nommen und RA Prof. Dr. Beat Stalder zum Referenten ernannt. II. Erwägungen A) Zuständigkeit 8. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. B) Die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BFGA 1. Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung 9. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zi- vilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (WALTER FELLMANN in: FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 15). 10. Art. 12 lit. a BGFA ist nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerich- ten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen und BGer 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3). Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet sind, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchti- gen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören 3 (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). Bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA muss beachtet werden, dass die Unabhängigkeit des Anwaltes eine grundlegende Vor- aussetzung für das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Rechtspflege darstellt. Der Anwalt ist Verfechter von Parteiinteressen und als solcher in erster Linie einsei- tig für seinen jeweiligen Mandanten tätig (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 16). 2. Kriterien für die private Befragung von Zeugen 11. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört auch, dass der Anwalt alles vermeidet, was Personen beeinflussen könnte, die als Zeu- gen oder Sachverständige im Prozess in Betracht kommen (vgl. Art. 7 der Standes- regeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli 2005). Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Ge- fahr einer Beeinflussung verbunden ist (Urteil BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.2.). Er nimmt mit diesen nur ausnahmsweise, wenn dies zu Instruktions- zwecken unerlässlich ist, Kontakt auf. Hintergrund dieser Berufsregel bildet der Umstand, dass in unserem Rechtssystem die Wahrheitsfindung in der Hand des Gerichts liegt. Die Befragung von Zeugen ist daher Aufgabe des Gerichts und nicht Obliegenheit der Parteien oder ihrer Anwälte (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 22). 12. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine private Zeugenbefragung nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausü- bung vereinbar, wenn eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung besteht, die- se zudem im Interesse des Mandanten liegt und wenn die Befragung so ausgestal- tet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltser- mittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet wird (BGE 136 II 551, E. 3.2.1 sowie FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 23a). Als sachliche Gründe kommen etwa in Betracht: Erfordernis einer Instruktion über den Prozess- stoff, um das Prozessrisiko abschätzen zu können, Suche nach Informationen über Tatsachen, von denen das künftige rechtliche Vorgehen abhängt, Abklärungen im Zusammenhang mit der Einleitung eines Prozesses und dem Aufstellen einer Be- hauptung, Abklärungen im Zusammenhang mit der Einlegung oder dem Rückzug eines Rechtsmittels, eines Beweisantrags oder der Vornahme einer bedeutenden Prozesshandlung (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 23 mit Hinweisen). 13. Um der Gefahr einer Beeinflussung des potenziellen Zeugen bzw. dem blossen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme entgegenzuwirken, sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechende Vorsichtsmassnahmen zu treffen. So soll der Anwalt den Zeugen schriftlich um ein Gespräch ersuchen und ihn darauf hinweisen, dass er weder verpflichtet ist zu erscheinen noch auszusa- gen. Ebenfalls hat der Anwalt dem Zeugen mitzuteilen, im Interesse welches Man- danten das Gespräch stattfinden solle. Das Gespräch soll ohne den Mandanten und wenn immer möglich in den Räumlichkeiten des Anwalts stattfinden, wobei ge- gebenenfalls eine Drittperson als Gesprächszeugin hinzuzuziehen ist. Der Anwalt darf keinen Druck auf den Zeugen ausüben und ihn insbesondere nicht zu einer bestimmten Aussage oder überhaupt zu irgendeiner Aussage drängen und ihm für 4 den Fall des Schweigens nicht mit Nachteilen drohen. Verpönt ist auch das Stellen von Suggestivfragen (Urteil BGer 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.3). 14. Wann die Befragung eines (potenziellen) Zeugen ausnahmsweise zulässig ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden wer- den. Was eigene Ermittlungen des Verteidigers anbelangt, sind solche grundsätz- lich erlaubt. Er muss sich dabei allerdings ebenfalls an die Regel halten, dass seine Aktivitäten die behördliche Beweisaufnahme nicht behindern oder verhindern dür- fen. Die Gefahr einer solchen Beeinflussung besteht vor allem in der Anfangsphase eines Strafverfahrens, weil hier in der Regel nicht die Behörde, sondern der Be- schuldigte einen Informationsvorsprung besitzt. Dieser darf vom Verteidiger nicht zum Nachteil der Wahrheitsfindung ausgenützt werden (HANSRUEDI MÜLLER, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 114/1996, S. 177). Dabei ist der Partei- konstellation Rechnung zu tragen: Anders als die Kontaktierung bzw. die Befra- gung eines Entlastungszeugen lässt sich eine eigenmächtige Einvernahme eines möglichen alternativen Tatverdächtigen durch den Rechtsanwalt des Beschuldigten grundsätzlich nicht mit der Auflage vereinbaren, die störungsfreie Sachverhaltser- mittlung durch die zuständige Behörde zu gewährleisten; zu ausgeprägt ist in die- sen Fällen das Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit einer sachlichen und fairen Befragung einerseits und der Verpflichtung zu einer möglichst wirksa- men Vertretung des eigenen Mandanten andererseits (BGE 136 II 551, E. 3.3.2). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte sodann grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwäl- te daher keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Der Anwalt muss beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interessenkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlauf der Untersuchung herausbilden (Urteil BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 sowie FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 107). 15. Zu prüfen ist daher, ob das vom Disziplinarbeklagten durchgeführte Gespräch mit mindestens zwei Zeugen den vorstehend skizzierten Anforderungen genügte, d.h. ob eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung bestand, ob die Befragung so ausgestaltet wurde, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewähr- leistet wurde, und ob die Befragung im Interesse des Mandanten lag. Sodann ist zu prüfen, ob durch die Gespräche mit mehreren Mitbeschuldigten im Anfangsstadium der Strafuntersuchungen, welche alsdann zur Verweigerung der erkennungsdienst- lichen Erfassung führten, gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Be- rufsausübung verstossen wurde. 3. Verletzung von Art. 12 lit. a BFGA im vorliegenden Fall 16. Der Disziplinarbeklagte hat sich im Herbst 2020 mit den später von ihm beantrag- ten Zeugen C.________ und D.________ (letzterer per Video zugeschaltet) in den Räumlichkeiten der B.________, Bern, getroffen (vgl. Protokoll der Zeugen- Einvernahme von C.________ vom 6. November 2020). Diese Örtlichkeit habe sich 5 gemäss dem Disziplinarbeklagten angeboten, da er eine Teilzeitanstellung bei der B.________ innehalte. Die Einladung erfolgte jedoch durch den B.________- Mitarbeiter E.________, der den Zeugen C.________ bereits privat kannte (vgl. Protokoll der Zeugen-Einvernahme von C.________ vom 6. November 2020). Gemäss Zeuge C.________ habe man in einem allgemeinen Fan-Chat gefragt, ob jemand etwas wisse und mitgeteilt, dass man froh wäre, wenn man zusammensit- zen könnte, um zu besprechen, wer was gesehen habe. Weiter gab der Zeuge zu Protokoll: «Wir besprachen was man gesehen hatte und ob es Sinn macht, eine Aussage zu ma- chen oder ob man einfach nur das Spiel gesehen hat und nichts aussagen kann. […]. Wir sassen dort mit unserem Anwalt. Ich habe das gleiche erzählt wie ich Ihnen erzählt habe. So konnten wir schauen, ob dies etwas bringt oder ob man sich den Termin direkt sparen kann. Ob es etwas bringt haben alle gemeinsam gesagt. Jeder hat seinen Senf dazugegeben. […]. Ich habe nur ziemlich ausführlich er- zählt. Mir wurde nicht gesagt, dass ich etwas nicht sagen soll. Man sagte mir bloss, dass man froh (vgl. Protokoll der Zeugen-Einvernahme von wäre, wenn ich aussagen würde.» C.________ vom 6. November 2020). 17. Der Disziplinarbeklagte führte in seinen Stellungnahmen vom 14. Januar 2021 bzw. 14. April 2021 aus, dass von der regionalen Staatsanwaltschaft lediglich drei «Spotter», d.h. nicht uniformierte Polizisten bei Grossanlässen befragt worden sei- en. Er habe in der Vergangenheit festgestellt, dass solche «Spotter» dazu neigten, den Sachverhalt aus sehr subjektiver polizeitaktischer Sicht und nur bedingt neutral darzulegen. Da die für die Untersuchung zuständige Staatsanwaltschaft keine An- stalten getroffen habe, neben den Spottern noch weitere Personen als Entlas- tungszeugen einzuvernehmen, habe er selber nach solchen suchen müssen, um eine neutrale Sachverhaltsermittlung zu gewährleisten. Dies habe er u.a. in der Form von C.________, zwar selber SCL Tigers-Fan, jedoch am Spiel in Militär- Tenü anwesend, erreicht. Um zu prüfen, ob dieser tatsächlich eine relevante Wahrnehmung gemacht habe, sei ein solches Treffen unumgänglich gewesen. Dieses Treffen sei im Interesse seines Mandanten gewesen, da dieser wegen Raufhandels und Landfriedensbruchs angezeigt worden sei und bereits über einen Eintrag im Strafregister verfüge. Der Disziplinarbeklagte macht weiter geltend, der Inhalt der Wahrnehmung habe ihn nicht interessiert, sondern bloss die Frage, an welchem Standort sich der Zeuge C.________ aufgehalten habe. Es sei ihm wich- tig gewesen, einen neutralen Beobachter als Kontrastpunkt zu den Spottern zu fin- den. Eine störungsfreie Sachverhaltsermittlung sei jederzeit gewährleistet gewe- sen, da die Staatsanwaltschaft die drei Spotter bereits vorher einvernommen und die Sachverhaltsermittlung somit abgeschlossen hatte. Dies sei denn auch der Grund gewesen, weshalb er selber nach Entlastungszeugen habe suchen müssen. Die erforderlichen Informationen oder Wahrnehmungen hätten nicht auf eine ande- re Art und Weise erhältlich gemacht werden können, da Drohnenaufnahmen oder Bildaufnahmen fehlten. Zum Vorwurf des Austauschs mit den Mitbeschuldigten und der Anweisung an diese, die erkennungsdienstliche Erfassung zu verweigern, nahm der Disziplinarbeklagte keine Stellung. 18. Es mag zwar verständlich erscheinen, dass sich der Verteidiger vorgängig über die Wahrnehmungen des potenziellen Tatzeugen informieren wollte, da er nicht wuss- te, ob sich das Wissen des Zeugen über den Tathergang bei Information der 6 Staatsanwaltschaft für seinen Mandanten negativ auswirken könnte. Sein Bestre- ben, sicherzustellen, keinen für seinen Mandanten nachteiligen Beweisantrag ein- zubringen, ist daher grundsätzlich legitim (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 23c mit Hinweisen). Allerdings hat er in einem solchen Fall sicherzustellen, dass sein Vor- gehen nicht eine Verfälschung des Beweisergebnisses bewirkt. Dabei genügt die naheliegende Möglichkeit einer Beeinflussung; ob eine solche tatsächlich erfolgt und zu einer inhaltlich veränderten Zeugenaussage führt, ist nicht entscheidend (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 23d). 19. Von Relevanz ist somit die Tatsache, dass durch das Treffen objektiv betrachtet die Gefahr einer (selbst unbeabsichtigten) Beeinflussung eines (potentiellen) Zeugen bestand und der Disziplinarbeklagte dies nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalles hätte erkennen können. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Gemäss Einvernahmeprotokoll des Zeugen C.________ vom 6. November 2020 wurde an diesem Treffen inhaltlich über den Fall gesprochen. Der Disziplinarbeklagte hat je- doch keine Vorkehrungen getroffen, welche einer unzulässigen Beeinflussung bzw. bereits dem blossen Anschein einer unzulässigen Einflussnahme hätten entge- genwirken können. Ebenso wenig hat er klar vermittelt, dass er als Anwalt seines Mandanten an diesem Gespräch teilnimmt. Im Gegenteil ging der Zeuge sogar da- von aus, dass es sich beim Disziplinarbeklagten auch um seinen Anwalt handelt, indem er bei der Staatsanwaltschaft anlässlich seiner Einvernahme ausführte, «Wir sassen dort mit unserem Anwalt». Der Disziplinarbeklagte hat den potenziellen Zeugen somit nicht genügend darauf hingewiesen, im Interesse welches Mandan- ten das Gespräch stattfindet. Ebenso wenig hat der Disziplinarbeklagte entspre- chende Beweise vorgelegt, wonach er den Zeugen darauf hingewiesen hätte, dass dieser weder verpflichtet sei zu erscheinen noch auszusagen. Hinzu kommt, dass die Einladung zum Gespräch durch einen Dritten erfolgte. Bei den Anwesenden handelte es sich selber um Fans, die in den entsprechenden Chatforen aktiv sind und für die mutmasslich das Ziel der Entlastung ihres Freundes im Vordergrund gestanden haben dürfte. Vor diesem Hintergrund wären erhöhte Sicherheitsvorkeh- rungen, z.B. unbeteiligte Dritte als Zeugen, schriftliche Einladung etc. notwendig gewesen. 20. Weiter haben gemäss Anzeigerapport der Polizei seitens der SCL Tigers-Fans mehrere Personen nach Rücksprache mit dem Disziplinarbeklagten, die erken- nungsdienstliche Erfassung verweigert (vgl. Anzeigerapport vom 20. März 2020). Der Disziplinarbeklagte äusserte sich zu diesen Vorwürfen und Kontakten nicht. Wie und mit welchen Motiven diese Kontakte stattgefunden haben und was genau besprochen worden ist, lässt sich im Nachhinein nicht mehr abschliessend feststel- len. Gemäss Anzeige der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2020 habe der Disziplinarbeklagte sich gegenüber der Polizei auf den Standpunkt gestellt, dass er alle Beschuldigten auf Langnauer Seite verteidigen wolle, was ihm von der Kan- tonspolizei Bern jedoch verweigert worden sei. Mehrfach-Verteidigungsmandate sind infolge Interessenkollisionen in der Regel nicht zulässig. Insofern hat er die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn er Mitbeschuldigte kontaktiert und ih- nen rät, die erkennungsdienstliche Erfassung zu verweigern. Damit hat der Diszi- plinarbeklagte in der heiklen Anfangsphase des Strafverfahrens die behördliche 7 Beweisaufnahme der Gefahr der Behinderung und Verhinderung ausgesetzt. Zu Gute kann dem Angezeigten gehalten werden, dass es zu keinem Versuch einer Beeinflussung der Aussagen zur Sache kam. 21. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte die Grenzen der Berufsre- gelverletzung durch verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen überschritten hat, da er nicht genügend sichergestellt hat, dass sein Vor- gehen nicht zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führt. Insofern ist es auch nicht relevant, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die Zeugen erst nachträglich bzw. auf Antrag des Disziplinarbeklagten einvernommen hat. Ebenso fraglich sind die Kontakte zu diversen Mitbeschuldigten, da Mehrfach- Verteidigungsmandate in der Regel nicht zulässig sind und andererseits solche Kontakte grundsätzlich nicht mit einer störungsfreien Sachverhaltsermittlung durch die zuständige Behörde zu vereinbaren sind (vgl. BGE 136 II 551, E. 3.3.2). Die er- kennungsdienstliche Erfassung konnte zwar durch Verfügung nachträglich nachge- holt werden, führte jedoch zu einer mindestens vorübergehenden Störung der Sachverhaltsermittlung. Damit hat der Disziplinarbeklagte die Grenzen der Berufs- regelverletzung durch unsorgfältige bzw. nicht gewissenhafte Ausübung ebenfalls erreicht. 4. Sanktionen 22. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längs- tens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse. 23. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (TOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 15 und 23 ff.). 24. Der Disziplinarbeklagte hat sich bisher klaglos verhalten. Die beiden festgestellten Verstösse gegen das BGFA sind nicht unbedeutend, aber auch nicht von sehr grosser Schwere. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen einer Verwarnung als angemessen. C) Kosten 25. Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in An- wendung von Art. 17 lit. a BGFA eine Verwarnung ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 20. August 2021 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 17.04.2023 abge- wiesen (100.2021.284). 9