1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 auferlegt. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 23. Februar 2021 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: