a BGFA erteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeklagten wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. November 2016 abgewiesen (VGE 100.2015.267). 10 30. Das Vorliegen eines Interessenkonflikts und die hieraus resultierende Berufsregelverletzung ist augenfällig. Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich danach richten müssen.