Gerade diese Doppelfunktion erfordert besondere Sensibilität und Vorsicht. Dass ein Anwalt/Notar im gleichen Sachzusammenhang zu irgendeinem Zeitpunkt «die Robe wechselt» und gegen frühere Klienten Prozess führt, muss deshalb als gravierender Verstoss gewertet werden. Dies um so mehr, als es sich nicht um die erste Disziplinierung des Disziplinarbeklagten handelt. Im Verfahren AA 14 91 wurde dem Disziplinarbeklagten mit Entscheid vom 6. August 2015 ein Verweis wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erteilt.