25. Ob der Disziplinarbeklagte das Notariatsgeheimnis verletzt hat, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aus anwaltsrechtlicher Sicht bleibt aber festzuhalten, dass es nicht angeht, wenn mit der Ausübung eines Anwaltsmandates zum einen berufliche Geheimhaltungs- und Treuepflichten gegenüber einem ehemaligen Klienten miss- 9 achtet werden, womit eine mögliche Interessenkollision im konkreten Einzelfall in Kauf genommen wird, sondern zum anderen generell das Vertrauen in den Berufsstand in Mitleidenschaft gezogen wird.