24. Nicht massgeblich für die Frage eines Interessenkonflikts zufolge eines sog. Parteiwechsels, wie er vorliegend zu bejahen ist, kann schliesslich sein, ob die Interessenvertretung in Zusammenhang mit einem strittigen Verfahren oder einer aussergerichtlichen Einigung erfolgt. Denn unabhängig von der Art und Weise wie der Rechtsstreit ausgetragen wird, handelt es sich um ein Vorgehen gegen einen ehemaligen Klienten. Hinzu kommt, dass gütliche Einigungsgespräche nicht in jedem Fall erfolgreich verlaufen und diesfalls das Schiedsgericht entsprechend den Vorgaben des Gesellschaftervertrages angerufen werden müsste (pag. 25 - 27).