Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die dem Disziplinarbeklagten als gemeinsamer Berater der Vertragsparteien mitgeteilten Informationen betreffend die Erstellung der Gründungsdokumente für die AG im Rahmen des späteren Rechtsstreites aus dem Gesellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien irrelevant seien. Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass die spätere Vertretung einer der beiden Vertragsparteien, einen konkreten Interessenkonflikt darstellen.