_ anvertraut erhalten hätte, so ist das Vorgehen gegen einen früheren Klienten wie hiervor dargelegt, schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die dem Disziplinarbeklagten als gemeinsamer Berater der Vertragsparteien mitgeteilten Informationen betreffend die Erstellung der Gründungsdokumente für die AG im Rahmen des späteren Rechtsstreites aus dem Gesellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien irrelevant seien.