23. Selbst wenn der Disziplinarbeklagte im Rahmen seiner für die Parteien des Gesellschaftervertrages notariellen Tätigkeit im Jahr 2010 tatsächlich keinerlei relevante Informationen von E.________ anvertraut erhalten hätte, so ist das Vorgehen gegen einen früheren Klienten wie hiervor dargelegt, schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten.