Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Gesellschaftsvertrag für die einfache Gesellschaft gestützt auf eben diese Informationen erstellt worden ist, welche dem Disziplinarbeklagten aufgrund der Vorbereitung der AG-Gründung bereits bekannt gegeben wurden. Nach dem Gesagten hat der Disziplinarbeklagte aus der Redaktion der Gründungsdokumente bzw. des Gesellschaftervertrages unweigerlich Kenntnis der Angelegenheit seines früheren Mandanten, E.________, und diese Kenntnis könnte letzterem bei Streitigkeiten betreffend die Auflösung der einfachen Gesellschaft nun zum Nachteil gereichen.