Es ist evident, dass das Verfassen von Gründungsdokumenten einer AG sachdienliche Informationen aller beteiligten Gründer erfordert. Von wem der Notar mit diesen Angaben bedient wird, kann nicht massgeblich für die Frage sein, wer bezüglich des zu beurkundenden Sachverhalts beteiligte Partei ist und gegenüber wem daher eine Pflicht des Notars zur Unabhängigkeit besteht. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Gesellschaftsvertrag für die einfache Gesellschaft gestützt auf eben diese Informationen erstellt worden ist, welche dem Disziplinarbeklagten aufgrund der Vorbereitung der AG-Gründung bereits bekannt gegeben wurden.