8 wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebender konkreter Interessenkonflikt (vgl. BGE 134 II 108). Nicht durchzudringen vermag der Disziplinarbeklagte in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen, er sei stets nur von D.________ mit Informationen bedient worden bzw. E.________ habe ihm keine besonderen Informationen anvertraut, die es nun zu wahren gelte (pag. 59). Es ist evident, dass das Verfassen von Gründungsdokumenten einer AG sachdienliche Informationen aller beteiligten Gründer erfordert.