__ bestanden. Vielmehr sind sämtliche von ihm als Notar erbrachten Leistungen der einfachen Gesellschaft, bestehend aus D.________ und E.________, in Rechnung gestellt worden. 21. Der Disziplinarbeklagte verkennt nach dem Gesagten die die Mandatsbeendigung überdauernde Bedeutung und Tragweite seiner Geheimhaltungs- und Treuepflicht, zumal das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt, d.h. auch nach über 10 Jahren, bestehen bleibt.