20. Wenn der Disziplinarbeklagte ausführt, sowohl das Begleitschreiben wie auch besagte Abrechnung, jeweils datierend vom 29. November 2010, seien nur an D.________ gerichtet gewesen, so übersieht er dabei zudem, dass die Adressierung an nur einen Gesellschafter nichts über das Auftragsverhältnis auszusagen vermag. Zum einen war der Brief, mit welchem die Vertragsentwürfe für die Gründung der AG übermittelt wurden, an beide Parteien gerichtet gewesen (pag. 15). Zum anderen wurde mit dem vom Disziplinarbeklagten redigierten Gesellschaftsvertrag als Zustelldomizil explizit die folgende Adresse festgelegt: «c/o D.______