Dass schlussendlich kein Beurkundungsvorgang stattgefunden hat bzw. der Disziplinarbeklagte, wie von ihm vorgebracht, bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages nicht mitgewirkt hat (pag. 131), vermag vorliegend nichts an der Stellung des Disziplinarbeklagten als «juristischen Vertrauensobmann» zu ändern.