7 Rechtsvertretung in der gleichen Sache als Rechtsanwalt blockiert. Denn gemäss der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Notar, der gleichzeitig als Anwalt tätig ist, keine der am Notariatsverfahren beteiligten Personen vertreten, weil er in seiner Funktion als Notar teilweise hoheitliche Aufgaben ausführt. Dass schlussendlich kein Beurkundungsvorgang stattgefunden hat bzw. der Disziplinarbeklagte, wie von ihm vorgebracht, bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages nicht mitgewirkt hat (pag.