18. Es mag zwar zutreffen, dass der Disziplinarbeklagte einzig von D.________ für die Erstellung der Gründungsdokumente der AG resp. des Gesellschaftsvertrags angefragt worden ist. Tätig geworden ist er aber in der Folge in seiner Funktion als Notar gleichermassen auch im Interesse von E.________. Ein Mandatsverhältnis hat – entgegen der Ansicht des Disziplinarbeklagten (pag. 59) – mithin auch gegenüber E.________ bestanden. Dies ergibt sich aus dem vorerwähnten Umstand der Rogation. Als Notar ist der Disziplinarbeklagte zudem gegenüber allen Vertragsparteien zur Unparteilichkeit verpflichtet (Art. 37 NG).