Entsprechend der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre vorliegend aber ohnehin nicht auf die ausgeübte Funktion abzustellen, sondern auf den Sachzusammenhang der vom als Rechtsanwalt und Notar tätigen Disziplinarbeklagten getroffenen beruflichen Vorkehren. Ein solcher Sachzusammenhang ist bei der anwaltlichen Vertretung der einen Partei gegen die andere Partei bezüglich der Streitigkeiten betreffend die Auflösungsmodalitäten einer einfachen Gesellschaft gestützt auf den ehemals für beide Parteien redigierten Gesellschaftervertrag ohne Zweifel gegeben.