In diesem Zusammenhang ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen festzustellen, dass der Disziplinarbeklagte im relevanten Sachzusammenhang in den Jahren 2009 bis 2010 nie ein Anwaltsmandat geführt hat, sondern stets bis zum Abschluss des Mandats gegenüber den Parteien als Notar aufgetreten ist. Entsprechend der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre vorliegend aber ohnehin nicht auf die ausgeübte Funktion abzustellen, sondern auf den Sachzusammenhang der vom als Rechtsanwalt und Notar tätigen Disziplinarbeklagten getroffenen beruflichen Vorkehren.