129), schweigt er sich darüber aus, ob er bei der anschliessenden Redaktion des Gesellschaftsvertrages als Rechtsanwalt oder Notar tätig gewesen sein will. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen festzustellen, dass der Disziplinarbeklagte im relevanten Sachzusammenhang in den Jahren 2009 bis 2010 nie ein Anwaltsmandat geführt hat, sondern stets bis zum Abschluss des Mandats gegenüber den Parteien als Notar aufgetreten ist.