17. Vorab ist dabei hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall offensichtlich steuerliche Überlegungen die Parteien im Jahr 2009/2010 dazu veranlasst haben, von der ursprünglich vorgesehenen AG-Gründung abzusehen und die Tierarzt- Praxisgemeinschaft in die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft zu fassen. Während der Disziplinarbeklagte seine Funktion als Notar in Bezug auf die letzten Endes nicht erfolgte AG-Gründung herausstreicht (pag. 129), schweigt er sich darüber aus, ob er bei der anschliessenden Redaktion des Gesellschaftsvertrages als Rechtsanwalt oder Notar tätig gewesen sein will.