16. Der Disziplinarbeklagte beruft sich im Rahmen seiner Äusserungen vom 28. September 2020 und 3. November 2020 vorwiegend darauf, dass ein Auftragsverhältnis stets nur zu dem nun erneut von ihm vertretenen D.________ bestanden habe. Dementsprechend handelt es sich bei E.________ aus der Optik des Disziplinarbeklagten nicht um einen ehemaligen Mandanten, womit denn auch kein sog. «Parteiwechsel», d.h. ein Vorgehen gegen einen früheren Mandanten, vorliegen würde. Diese Argumentation des Disziplinarbeklagten geht allerdings aus den nachfolgend genannten Gründen fehl.