6 standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2000, S. 122).» 15. Vorab ist festzuhalten, dass die Übernahme des Mandats von D.________ im August 2020 durch den Beklagten in Zusammenhang mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft, bestehend aus D.________ und E.________, unbestritten ist (pag. 6, 57).