13. Ähnlich wie Anwälte haben Notare ebenfalls Berufspflichten einzuhalten. Sie haben unter anderem die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG). Als Urkundsperson wird der beurkundende Notar deshalb zum «juristischen Vertrauensobmann» der Vertragsparteien und blockiert sich damit gegenüber diesen Vertragsparteien als Anwalt, soweit den Gegenstand der Beurkundung betreffend;