5 12. Die Rogation, d.h. das Gesuch um Vornahme einer Beurkundung, ist an keine Form gebunden und begründet ein notariatsrechtliches und damit ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen Klientschaft und Notar. Mit ihrem Eingang ist das entsprechende Geschäft beim Notar hängig. Für die das Urkundsbegehren selber oder durch einen Vertreter stellende Person begründet die Rogation die Verpflichtung zur Bezahlung der Gebühren und Auslagen des Notars (vgl. Art. 50 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11];