b) Die genannten Grundsätze gelten nach Auffassung der Anwaltskammer (heute Anwaltsaufsichtsbehörde genannt) des Kantons Bern auch, wenn es sich beim früheren Mandat um eine notarielle Tätigkeit gehandelt hat. An der Verletzung der Berufspflicht ändere in diesem Fall auch der Einwand nichts, sämtliche relevanten Informationen hätten auch vom neuen Klienten oder vom Gegenanwalt beschafft werden können (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 108a, m.w.H.).