a) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beurteilt sich der verpönte Interessenkonflikt nur aus dem Blickwinkel der Klientschaft und mit Bezug auf weitere (aktuelle) private und geschäftliche Beziehungen des Anwalts. Nach herrschender Lehre ist dieser vom Gesetzgeber getroffene Wortlaut jedoch zu eng. Eine verpönte Interessenkollision kann daher auch mit Blick auf frühere Mandate gegeben sein. Hier beschränkt sich indessen die Sperrwirkung bezüglich neuer Mandate auf solche im gleichen Sachzusammenhang.