9. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 bestimmte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde die Referentin und setzte derselben Frist bis am 13. Januar 2021 für allfällige Beweismassnahmen an (pag. 137), welche nicht verlangt wurden. 4 II. Zuständigkeit 10. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist (pag. 125). III. Rechtliches