_ erneut mit der Wahrung seiner Interessen mandatiert worden, gerade weil er im Jahr 2010 den Gesellschaftervertrag redigiert habe. Der Disziplinarbeklagte machte mit Hinweis auf das von ihm verfasste Schreiben vom 7. August 2020 (pag. 22) überdies geltend, dass kein strittiges Verfahren, sondern eine aussergerichtliche Einigung angestrebt werde (pag. 57). Auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 12 lit. c BGFA des Disziplinarbeklagten in der Stellungnahme vom 28. September 2020 (pag. 57 - 59), wird nachfolgend – soweit tunlich – einzugehen sein.