57, 131). Weiter führte der Disziplinarbeklagte in seinen Stellungnahmen vom 28. September 2020 und 3. November 2020 aus, dass die beiden Tierärzte und Parteien des von ihm redigierten Gesellschaftervertrages sich nunmehr zerstritten hätten. Die Gemeinschaftspraxis solle aufgelöst werden bzw. ein Büropartner solle gemäss Bestimmungen des Gesellschaftervertrages gegen eine Entschädigung ausscheiden. In diesem Zusammenhang sei er von D.________ erneut mit der Wahrung seiner Interessen mandatiert worden, gerade weil er im Jahr 2010 den Gesellschaftervertrag redigiert habe.