8. In Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt selbst äusserte sich der Disziplinarbeklagte in seinen Stellungnahmen vom 28. September 2020 resp. 3. November 2020 dahingehend, dass er im Juli 2009 als Notar, von D.________ mit der Erstellung der Gründungsdokumente für eine AG für die vorgesehene Tierarztpraxisgemeinschaft mit E.________ mandatiert worden sei (pag. 55, 129). Aus steuerlichen Gründen hätten sich die Parteien aber letztlich nicht für die Gründung einer AG, sondern für eine Praxisgemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft entschieden (pag. 55 - 57, 129). Alsdann sei er einzig von D.___