3 weismittel im vorliegenden Aufsichtsrechtsverfahren nicht entscheidrelevant. Ebenso wenig massgeblich ist das Vorbringen des Disziplinarbeklagten, wonach er sich im Juli 2009 gegenüber dem Anzeiger noch in einem Anstellungsverhältnis befunden habe (pag. 55). Auch ein angestellter Anwalt hat die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA zu beachten und unterliegt entsprechend der Disziplinierung.