103 - 113) zu den Akten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der angezeigte und also vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit dem unter den Gesellschaftern der Kanzleigemeinschaft C.________ ausgetragenen Rechtsstreit sachlich in keinerlei Zusammenhang steht, selbst wenn das Motiv für die Anzeige vom 8. August 2020 (pag. 1 - 3) in besagtem Konflikt gründen mag. Nach dem Gesagten sind die vom Disziplinarbeklagten in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen oder vorgebrachten Be-