7. Der Disziplinarbeklagte bestritt im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 28. September 2020 und 3. November 2020 die gegenüber ihm vorgebrachten Vorwürfe vollumfänglich als haltlos (pag. 55). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten sei (pag. 59). Ein konkreter Interessenkonflikt zufolge Vorbefassung sei nicht ersichtlich und werde in der Anzeige denn auch nicht vorgebracht (pag. 59,131). Der Disziplinarbeklagte bestreitet daher das Vorliegen einer Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. c BGFA (pag. 133).