5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und gab dem Disziplinarbeklagten unter Fristansetzung von 21 Tagen die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen (pag. 125 - 127). 6. Eine solche Stellungnahme reichte der Disziplinarbeklagte am 3. November 2020 ein (pag. 129 - 133). Dabei machte er unter Verweis auf die Stellungnahme vom 28. September 2020 konkretisierende Ausführungen.