Gleichzeitig warf die Anwaltsaufsichtsbehörde in Bezug auf die Einreichung der vom Anzeiger in Aussicht gestellten Unterlagen die Frage nach einer möglichen Berufsregelverletzung auf, wenn am Verfahren – wie dies vorliegend der Fall sei – andere Parteien beteiligt seien. Als ausschlaggebend erachtete die Anwaltsaufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer tatsächlichen Verletzung des Berufsgeheimnisses und verneinte dies zumindest für alle jene Unterlagen, welche der Diszipli-