Zudem wies die Anwaltsaufsichtsbehörde den Anzeiger darauf hin, dass der Anwalt gegenüber der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sei. Gleichzeitig warf die Anwaltsaufsichtsbehörde in Bezug auf die Einreichung der vom Anzeiger in Aussicht gestellten Unterlagen die Frage nach einer möglichen Berufsregelverletzung auf, wenn am Verfahren – wie dies vorliegend der Fall sei – andere Parteien beteiligt seien.