2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde orientierte den Anzeiger mit Schreiben vom 12. August 2020 darüber, dass ihm nach Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er jedoch verlangen könne, dass ihm über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft erteilt werde. Zudem wies die Anwaltsaufsichtsbehörde den Anzeiger darauf hin, dass der Anwalt gegenüber der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sei.