{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2020-162_2021-02-23.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2020_162_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f466832c9c7481e69e0713850fafe9b0df579f09a9fb4e52a32860b2d169437df7a27265589fa78a1855f185b51b53276?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f466832c9c7481e69e0713850fafe9b0df579f09a9fb4e52a32860b2d169437df7a27265589fa78a1855f185b51b53276&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2020_162", "Checksum": "58f1cd97bc4e07e236885b63b5a145b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2020 162"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 23.02.2021 AA 2020 162"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 23.02.2021 AA 2020 162"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 23.02.2021 AA 2020 162"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:05", "Checksum": "d7c83135420cd64d3ce30f2ea683ffd6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 23.02.2021 AA 2020 162\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 20 162\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann\n(Referentin), Gerichtspräsidentin Zürcher, Oberrichter Daniel Bähler, Rechtsanwalt Schnidrig\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 8. August 2020\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nAus der Rogation ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte als Notar gegenüber allen Vertragsparteien zur Unparteilichkeit verpflichtetet ist. Damit blockiert er sich den Vertragsparteien gegenüber für eine spätere Rechtsvertretung in der gleichen Sache als Rechtsanwalt\nund kann nicht die eine Partei anwaltlich gegen die andere Partei in einer Streitigkeit betreffend die Auflösungsmodalitäten der einfachen Gesellschaft vertreten, deren Gesellschaftsvertrag er verurkundet hat.\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte und Sachverhalt\n\n1. Mit Eingabe vom 8. August 2020 gelangte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend:\nAnzeiger) an die Anwaltsaufsichtsbehörde und führte darin aus, dass sein ehemaliger Bürokollege, Rechtsanwalt und Notar B.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagter), ein standes- und gesetzeswidriges Verhalten an den Tag lege. Als Grund\nfür diesen Vorwurf führte der Anzeiger das Folgende an: Der Disziplinarbeklagte\nvertrete eine Partei in einem Zivilrechtsstreit als Rechtsanwalt, obschon er im Juli\n2009 in derselben Angelegenheit für die von ihm vertretene Partei wie auch für die\nGegenpartei tätig gewesen sei. Dabei habe der Disziplinarbeklagte für die Parteien\nzunächst die Gründungsakten für eine AG entworfen und anschliessend einen Gesellschaftervertrag für eine einfache Gesellschaft redigiert, welcher alsdann von\nbeiden Parteien unterzeichnet worden sei. Seine Leistungen habe der Disziplinarbeklagte sodann der einfachen Gesellschaft in Rechnung gestellt (pag. 1). Der Anzeiger ersuchte die Anwaltsaufsichtsbehörde daher um Disziplinierung des Disziplinarbeklagten sowie um die Auferlegung einer angemessenen Strafe, da der Disziplinarbeklagte die Berufspflichtverletzung wissentlich und willentlich begangen\nhabe (pag. 3). Zur Untermauerung seiner Vorwürfe stellte der Anzeiger die Einreichung der nachfolgend genannten Unterlagen in Aussicht:\n- Entwurfschreiben für ursprünglich vorgesehene AG Gründung vom 3. Juli 2009\n(Beilage 1);\n- Gesellschaftsvertrag vom 27. Oktober 2010 (Beilage 2);\n- Abrechnung u.a. für Gesellschaftsvertrag (Beilage 3);\n- Schreiben vom 7. August 2020 (Beilage 4);\n- Begleitbrief vom 7. August 2020 (Beilage 5);\n- Aktenverzeichnis aus EDV für das übernommene Mandat (Beilage 6).\nDabei ersuchte der Anzeiger die Anwaltsaufsicht um vorgängige Feststellung, wonach er für die Meldung wie auch für die Einreichung der Unterlagen, woraus die\nNamen der Parteien ersichtlich seien, nicht dem Berufsgeheimnis unterliege bzw.\nvon demselben befreit sei (pag. 3).\n\n2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde orientierte den Anzeiger mit Schreiben vom 12. August 2020 darüber, dass ihm nach Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes\nvom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er jedoch verlangen könne, dass ihm über die Art der Erledigung\ndes Verfahrens Auskunft erteilt werde. Zudem wies die Anwaltsaufsichtsbehörde\nden Anzeiger darauf hin, dass der Anwalt gegenüber der kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörde nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sei. Gleichzeitig warf die\nAnwaltsaufsichtsbehörde in Bezug auf die Einreichung der vom Anzeiger in Aussicht gestellten Unterlagen die Frage nach einer möglichen Berufsregelverletzung\nauf, wenn am Verfahren – wie dies vorliegend der Fall sei – andere Parteien beteiligt seien. Als ausschlaggebend erachtete die Anwaltsaufsichtsbehörde in diesem\nZusammenhang das Vorliegen einer tatsächlichen Verletzung des Berufsgeheimnisses und verneinte dies zumindest für alle jene Unterlagen, welche der Diszipli-\n\n2\nnarbeklagte entweder selbst erstellt habe oder welche ihm zumindest bereits bekannt gewesen seien (pag. 7).\n\n3. Mit E-Mail vom 13. August 2020 an den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde\nbat der Anzeiger darum, über den Ausgang eines allfälligen Verfahrens orientiert zu\nwerden (pag. 11). Die in der Anzeige vom 8. August 2020 aufgeführten Beilagen\nreichte er sodann mit Eingabe vom 12. August 2020 (eingegangen am 14. August 2020) zu den Akten (pag. 13 - 42).\n\n"}