Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 20 162 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Referentin), Gerichtspräsidentin Zürcher, Oberrichter Daniel Bäh- ler, Rechtsanwalt Schnidrig Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 8. August 2020 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Aus der Rogation ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte als Notar gegenüber allen Ver- tragsparteien zur Unparteilichkeit verpflichtetet ist. Damit blockiert er sich den Vertragspar- teien gegenüber für eine spätere Rechtsvertretung in der gleichen Sache als Rechtsanwalt und kann nicht die eine Partei anwaltlich gegen die andere Partei in einer Streitigkeit be- treffend die Auflösungsmodalitäten der einfachen Gesellschaft vertreten, deren Gesell- schaftsvertrag er verurkundet hat. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 8. August 2020 gelangte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Anzeiger) an die Anwaltsaufsichtsbehörde und führte darin aus, dass sein ehemali- ger Bürokollege, Rechtsanwalt und Notar B.________ (nachfolgend: Disziplinarbe- klagter), ein standes- und gesetzeswidriges Verhalten an den Tag lege. Als Grund für diesen Vorwurf führte der Anzeiger das Folgende an: Der Disziplinarbeklagte vertrete eine Partei in einem Zivilrechtsstreit als Rechtsanwalt, obschon er im Juli 2009 in derselben Angelegenheit für die von ihm vertretene Partei wie auch für die Gegenpartei tätig gewesen sei. Dabei habe der Disziplinarbeklagte für die Parteien zunächst die Gründungsakten für eine AG entworfen und anschliessend einen Ge- sellschaftervertrag für eine einfache Gesellschaft redigiert, welcher alsdann von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Seine Leistungen habe der Disziplinar- beklagte sodann der einfachen Gesellschaft in Rechnung gestellt (pag. 1). Der An- zeiger ersuchte die Anwaltsaufsichtsbehörde daher um Disziplinierung des Diszi- plinarbeklagten sowie um die Auferlegung einer angemessenen Strafe, da der Dis- ziplinarbeklagte die Berufspflichtverletzung wissentlich und willentlich begangen habe (pag. 3). Zur Untermauerung seiner Vorwürfe stellte der Anzeiger die Einrei- chung der nachfolgend genannten Unterlagen in Aussicht: - Entwurfschreiben für ursprünglich vorgesehene AG Gründung vom 3. Juli 2009 (Beilage 1); - Gesellschaftsvertrag vom 27. Oktober 2010 (Beilage 2); - Abrechnung u.a. für Gesellschaftsvertrag (Beilage 3); - Schreiben vom 7. August 2020 (Beilage 4); - Begleitbrief vom 7. August 2020 (Beilage 5); - Aktenverzeichnis aus EDV für das übernommene Mandat (Beilage 6). Dabei ersuchte der Anzeiger die Anwaltsaufsicht um vorgängige Feststellung, wo- nach er für die Meldung wie auch für die Einreichung der Unterlagen, woraus die Namen der Parteien ersichtlich seien, nicht dem Berufsgeheimnis unterliege bzw. von demselben befreit sei (pag. 3). 2. Die Anwaltsaufsichtsbehörde orientierte den Anzeiger mit Schreiben vom 12. Au- gust 2020 darüber, dass ihm nach Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) im Disziplinarverfahren keine Parteistel- lung zukomme, er jedoch verlangen könne, dass ihm über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft erteilt werde. Zudem wies die Anwaltsaufsichtsbehörde den Anzeiger darauf hin, dass der Anwalt gegenüber der kantonalen Anwaltsauf- sichtsbehörde nicht an das Berufsgeheimnis gebunden sei. Gleichzeitig warf die Anwaltsaufsichtsbehörde in Bezug auf die Einreichung der vom Anzeiger in Aus- sicht gestellten Unterlagen die Frage nach einer möglichen Berufsregelverletzung auf, wenn am Verfahren – wie dies vorliegend der Fall sei – andere Parteien betei- ligt seien. Als ausschlaggebend erachtete die Anwaltsaufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer tatsächlichen Verletzung des Berufsgeheim- nisses und verneinte dies zumindest für alle jene Unterlagen, welche der Diszipli- 2 narbeklagte entweder selbst erstellt habe oder welche ihm zumindest bereits be- kannt gewesen seien (pag. 7). 3. Mit E-Mail vom 13. August 2020 an den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde bat der Anzeiger darum, über den Ausgang eines allfälligen Verfahrens orientiert zu werden (pag. 11). Die in der Anzeige vom 8. August 2020 aufgeführten Beilagen reichte er sodann mit Eingabe vom 12. August 2020 (eingegangen am 14. Au- gust 2020) zu den Akten (pag. 13 - 42). 4. Nach Aufforderung durch den Präsidenten i.V. der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 18. August 2020 (pag. 43) nahm der Disziplinarbeklagte innert erstreckter Frist (pag. 47, 51) am 28. September 2020 bereits einlässlich zu den Vorwürfen Stellung (pag. 53 - 124). Zum Inhalt der Stellungnahme vgl. Ziff. 7 ff. 5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und gab dem Disziplinarbeklagten unter Fristanset- zung von 21 Tagen die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme zu den erho- benen Vorwürfen einzureichen (pag. 125 - 127). 6. Eine solche Stellungnahme reichte der Disziplinarbeklagte am 3. November 2020 ein (pag. 129 - 133). Dabei machte er unter Verweis auf die Stellungnahme vom 28. September 2020 konkretisierende Ausführungen. 7. Der Disziplinarbeklagte bestritt im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 28. Sep- tember 2020 und 3. November 2020 die gegenüber ihm vorgebrachten Vorwürfe vollumfänglich als haltlos (pag. 55). Er beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge, dass auf die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht einzutreten sei (pag. 59). Ein konkreter Interessenkonflikt zufolge Vorbefassung sei nicht ersichtlich und wer- de in der Anzeige denn auch nicht vorgebracht (pag. 59,131). Der Disziplinarbe- klagte bestreitet daher das Vorliegen einer Berufsregelverletzung gemäss Art. 12 lit. c BGFA (pag. 133). Hintergrund der Anzeige sei ein zwischen den Gesellschaftern der Kanzleigemein- schaft C.________ seit Monaten schwelender Konflikt (pag. 53). In Bezug auf diese Auseinandersetzungen in der genannten Kanzleigemeinschaft reichte der Diszipli- narbeklagte im vorliegenden Aufsichtsrechtsverfahren diverse Korrespondenzen bzw. Rechtsschriften betreffend ein zwischen den Gesellschaftern der Kanzleige- meinschaft hängiges Schlichtungsverfahren (pag. 63 - 85) sowie ein vor dem Nota- riatsinspektorat geführtes Verfahren (pag. 87 - 101) und den Zusammenarbeitsver- trag der Kanzleigemeinschaft C.________ (pag. 103 - 113) zu den Akten. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass der angezeigte und also vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit dem unter den Gesellschaftern der Kanzleigemeinschaft C.________ ausgetragenen Rechtsstreit sachlich in keinerlei Zusammenhang steht, selbst wenn das Motiv für die Anzeige vom 8. August 2020 (pag. 1 - 3) in be- sagtem Konflikt gründen mag. Nach dem Gesagten sind die vom Disziplinarbeklag- ten in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen oder vorgebrachten Be- 3 weismittel im vorliegenden Aufsichtsrechtsverfahren nicht entscheidrelevant. Eben- so wenig massgeblich ist das Vorbringen des Disziplinarbeklagten, wonach er sich im Juli 2009 gegenüber dem Anzeiger noch in einem Anstellungsverhältnis befun- den habe (pag. 55). Auch ein angestellter Anwalt hat die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA zu beachten und unterliegt entsprechend der Disziplinierung. 8. In Bezug auf den vorgeworfenen Sachverhalt selbst äusserte sich der Disziplinar- beklagte in seinen Stellungnahmen vom 28. September 2020 resp. 3. Novem- ber 2020 dahingehend, dass er im Juli 2009 als Notar, von D.________ mit der Er- stellung der Gründungsdokumente für eine AG für die vorgesehene Tierarztpraxis- gemeinschaft mit E.________ mandatiert worden sei (pag. 55, 129). Aus steuerli- chen Gründen hätten sich die Parteien aber letztlich nicht für die Gründung einer AG, sondern für eine Praxisgemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft ent- schieden (pag. 55 - 57, 129). Alsdann sei er einzig von D.________ beauftragt worden, den entsprechenden Gesellschaftervertrag zu erarbeiten und habe diesen allein gestützt auf die Angaben seines Auftraggebers D.________ erstellt und demselben zur Prüfung zukommen lassen (pag. 57, 129). Die Vertragsunterzeich- nung zwischen den Tierärzten habe in der Folge ohne seine Mitwirkung stattgefun- den (pag. 129). Von E.________ sei er demgegenüber weder bezüglich Gründung der AG noch hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages explizit mandatiert worden und derselbe habe ihm weder mündliche noch schriftliche Informationen anvertraut, die es nun zu wahren gelte (pag. 57, 131). Dies widerspiegle sich in der Rechnungs- stellung wie auch im diesbezüglichen Begleitschreiben, jeweils datierend vom 29. November 2010, welche nur an D.________ persönlich gerichtet gewesen sei- en (pag. 57, 131). Weiter führte der Disziplinarbeklagte in seinen Stellungnahmen vom 28. Septem- ber 2020 und 3. November 2020 aus, dass die beiden Tierärzte und Parteien des von ihm redigierten Gesellschaftervertrages sich nunmehr zerstritten hätten. Die Gemeinschaftspraxis solle aufgelöst werden bzw. ein Büropartner solle gemäss Bestimmungen des Gesellschaftervertrages gegen eine Entschädigung ausschei- den. In diesem Zusammenhang sei er von D.________ erneut mit der Wahrung seiner Interessen mandatiert worden, gerade weil er im Jahr 2010 den Gesellschaf- tervertrag redigiert habe. Der Disziplinarbeklagte machte mit Hinweis auf das von ihm verfasste Schreiben vom 7. August 2020 (pag. 22) überdies geltend, dass kein strittiges Verfahren, sondern eine aussergerichtliche Einigung angestrebt werde (pag. 57). Auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 12 lit. c BGFA des Disziplinarbeklagten in der Stellungnahme vom 28. September 2020 (pag. 57 - 59), wird nachfolgend – soweit tunlich – einzugehen sein. 9. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 bestimmte der Präsident der Anwaltsauf- sichtsbehörde die Referentin und setzte derselben Frist bis am 13. Januar 2021 für allfällige Beweismassnahmen an (pag. 137), welche nicht verlangt wurden. 4 II. Zuständigkeit 10. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist (pag. 125). III. Rechtliches 11. Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. c BGFA verletzt zu haben. Nach dieser Bestimmung haben Rechtsanwälte «je- den Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit de- nen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen», zu vermeiden. a) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung beurteilt sich der verpönte Interessen- konflikt nur aus dem Blickwinkel der Klientschaft und mit Bezug auf weitere (ak- tuelle) private und geschäftliche Beziehungen des Anwalts. Nach herrschender Lehre ist dieser vom Gesetzgeber getroffene Wortlaut je- doch zu eng. Eine verpönte Interessenkollision kann daher auch mit Blick auf frühere Mandate gegeben sein. Hier beschränkt sich indessen die Sperrwirkung bezüglich neuer Mandate auf solche im gleichen Sachzusammenhang. Die Übernahme eines Mandates gegen einen früheren Klienten ist in jedem Fall nur zulässig, wenn sich der Gegenstand des neuen Mandats in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht vom früheren Auftrag unterscheidet, mithin keine Identität der Streitmaterie vorliegt. Art. 13 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands (SSR) verbietet dem Anwalt zudem die An- nahme eines (neuen) Mandates, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufs- geheimnisses bezüglich der von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu ei- nem Nachteil gereichen würde. Dies ist Ausfluss der die Mandatsbeendigung überdauernden Schweige- und Treuepflicht. Der blosse Zeitablauf vermag diesbezüglich nichts zu ändern, da das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt bestehen bleibt. Das Vorgehen gegen einen früheren Klienten (sog. «Partei- wechsel») ist zudem schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit be- steht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 108 ff., m.w.H.). b) Die genannten Grundsätze gelten nach Auffassung der Anwaltskammer (heute Anwaltsaufsichtsbehörde genannt) des Kantons Bern auch, wenn es sich beim früheren Mandat um eine notarielle Tätigkeit gehandelt hat. An der Verletzung der Berufspflicht ändere in diesem Fall auch der Einwand nichts, sämtliche re- levanten Informationen hätten auch vom neuen Klienten oder vom Gegenan- walt beschafft werden können (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 108a, m.w.H.). 5 12. Die Rogation, d.h. das Gesuch um Vornahme einer Beurkundung, ist an keine Form gebunden und begründet ein notariatsrechtliches und damit ein öffentlich- rechtliches Verhältnis zwischen Klientschaft und Notar. Mit ihrem Eingang ist das entsprechende Geschäft beim Notar hängig. Für die das Urkundsbegehren selber oder durch einen Vertreter stellende Person begründet die Rogation die Verpflich- tung zur Bezahlung der Gebühren und Auslagen des Notars (vgl. Art. 50 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]; STEPHAN WOLF, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, Art. 32 NV Rz. 1, 14 f. m.w.H.). 13. Ähnlich wie Anwälte haben Notare ebenfalls Berufspflichten einzuhalten. Sie haben unter anderem die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG). Als Urkundsperson wird der beurkundende Notar deshalb zum «juristischen Vertrauensobmann» der Vertragsparteien und blockiert sich damit gegenüber diesen Vertragsparteien als Anwalt, soweit den Gegenstand der Beurkundung betreffend; dies allein schon deshalb, weil er allen Beteiligten in einem prozessualen Verfahren gleichermassen als unabhängiger Zeuge zur Verfügung stehen muss (PETER RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz. 988 ff., insbesondere Rz. 1013 m.w.H.). 14. Zur Fragestellung im Zusammenhang mit der Ausübung notarieller und anwaltlicher Funktionen hat sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_407/2008 vom 23. Okto- ber 2008, E. 3, im Weiteren wegweisend wie folgt geäussert: «Der Beschwerdeführer ist zunächst für beide Ehegatten in seiner Funktion als Notar, später in den Eheschutz- und Scheidungsverfahren als Anwalt für den Ehemann tätig gewesen. In seiner Eigenschaft als Notar übt er zwar teilweise eine hoheitliche Aufgabe aus. Die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte beziehen sich als Folge der offenen Formulierung der Norm jedoch nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen (vgl. BGE 131 I 223 E. 3.4, mit Hinweis) und somit auch das sonstige Geschäftsgebaren (WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 6 zu Art. 12 BGFA). Jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, sind überdies gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des Notariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren (vgl. BGE 133 I 259 E. 3.4). Die Beratung von Ehegatten beim Abschluss bzw. bei der Anpassung von Ehe- und Erbverträgen gehört auch zu den typischen Tätigkeiten von Rechtsanwälten. In Fällen wie dem vorliegenden ist daher von vornherein nicht auf die jeweils ausgeübte Funktion abzustellen, sondern auf den Sachzusammenhang der vom Rechtsanwalt bzw. Notar getroffenen beruflichen Vorkehren. Wenn der Notar gleichzeitig als Fürsprecher praktiziert, darf er in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich verurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten (PETER RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N. 1013; vgl. MARTIN STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N. 4 zu Art. 13; vgl. BEAT HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, Anwaltsrevue 2005 S. 25). Diese Konstellation ist vergleichbar mit jener, in welcher der Anwalt vorgängig der Mandatsübernahme eine richterliche Funktion wahrnimmt: Auch hier erlangt er als Richter Kenntnis von wesentlichen Tatsachen, die (auch) die spätere Gegenpartei betreffen, was einer Übernahme eines Anwaltsmandates entgegensteht (vgl. GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivil- und 6 standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2000, S. 122).» 15. Vorab ist festzuhalten, dass die Übernahme des Mandats von D.________ im Au- gust 2020 durch den Beklagten in Zusammenhang mit der Auflösung der einfachen Gesellschaft, bestehend aus D.________ und E.________, unbestritten ist (pag. 6, 57). 16. Der Disziplinarbeklagte beruft sich im Rahmen seiner Äusserungen vom 28. Sep- tember 2020 und 3. November 2020 vorwiegend darauf, dass ein Auftragsverhält- nis stets nur zu dem nun erneut von ihm vertretenen D.________ bestanden habe. Dementsprechend handelt es sich bei E.________ aus der Optik des Disziplinar- beklagten nicht um einen ehemaligen Mandanten, womit denn auch kein sog. «Par- teiwechsel», d.h. ein Vorgehen gegen einen früheren Mandanten, vorliegen würde. Diese Argumentation des Disziplinarbeklagten geht allerdings aus den nachfolgend genannten Gründen fehl. 17. Vorab ist dabei hervorzuheben, dass im vorliegenden Fall offensichtlich steuerliche Überlegungen die Parteien im Jahr 2009/2010 dazu veranlasst haben, von der ur- sprünglich vorgesehenen AG-Gründung abzusehen und die Tierarzt- Praxisgemeinschaft in die Rechtsform einer einfachen Gesellschaft zu fassen. Während der Disziplinarbeklagte seine Funktion als Notar in Bezug auf die letzten Endes nicht erfolgte AG-Gründung herausstreicht (pag. 129), schweigt er sich darüber aus, ob er bei der anschliessenden Redaktion des Gesellschaftsvertrages als Rechtsanwalt oder Notar tätig gewesen sein will. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen festzu- stellen, dass der Disziplinarbeklagte im relevanten Sachzusammenhang in den Jahren 2009 bis 2010 nie ein Anwaltsmandat geführt hat, sondern stets bis zum Abschluss des Mandats gegenüber den Parteien als Notar aufgetreten ist. Entspre- chend der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre vorlie- gend aber ohnehin nicht auf die ausgeübte Funktion abzustellen, sondern auf den Sachzusammenhang der vom als Rechtsanwalt und Notar tätigen Disziplinarbe- klagten getroffenen beruflichen Vorkehren. Ein solcher Sachzusammenhang ist bei der anwaltlichen Vertretung der einen Partei gegen die andere Partei bezüglich der Streitigkeiten betreffend die Auflösungsmodalitäten einer einfachen Gesellschaft gestützt auf den ehemals für beide Parteien redigierten Gesellschaftervertrag ohne Zweifel gegeben. 18. Es mag zwar zutreffen, dass der Disziplinarbeklagte einzig von D.________ für die Erstellung der Gründungsdokumente der AG resp. des Gesellschaftsvertrags ange- fragt worden ist. Tätig geworden ist er aber in der Folge in seiner Funktion als No- tar gleichermassen auch im Interesse von E.________. Ein Mandatsverhältnis hat – entgegen der Ansicht des Disziplinarbeklagten (pag. 59) – mithin auch gegenüber E.________ bestanden. Dies ergibt sich aus dem vorerwähnten Umstand der Ro- gation. Als Notar ist der Disziplinarbeklagte zudem gegenüber allen Vertragsparteien zur Unparteilichkeit verpflichtet (Art. 37 NG). Dadurch hat der Disziplinarbeklagte sich auch beiden Vertragsparteien gegenüber für eine spätere 7 Rechtsvertretung in der gleichen Sache als Rechtsanwalt blockiert. Denn gemäss der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Notar, der gleichzeitig als Anwalt tätig ist, keine der am Notariatsverfahren beteiligten Perso- nen vertreten, weil er in seiner Funktion als Notar teilweise hoheitliche Aufgaben ausführt. Dass schlussendlich kein Beurkundungsvorgang stattgefunden hat bzw. der Disziplinarbeklagte, wie von ihm vorgebracht, bei der Unterzeichnung des Ge- sellschaftsvertrages nicht mitgewirkt hat (pag. 131), vermag vorliegend nichts an der Stellung des Disziplinarbeklagten als «juristischen Vertrauensobmann» zu ändern. 19. Bemerkenswert ist weiter, dass die vom Disziplinarbeklagten erwähnte Abrech- nung, erstellt für die Periode vom 29. Mai 2009 bis 29. November 2010, als «Vor- arbeiten für Gründung AG und Gesellschaftsvertrag Tierarztpraxis F.________» benannt ist. Wie der Betreff bereits suggeriert, sind denn auch alle im genannten Zeitraum mit der Ausarbeitung der Gründungsdokumente einer AG wie auch mit der Redaktion des Gesellschaftervertrages zusammenhängenden Leistungen in der Abrechnung aufgeführt worden. Darüber hinaus enthält die Abrechnung eine Rechtsmittelbelehrung nach Vorschriften des kantonalen Notariatsgesetzes (pag. 117 - 119) und zufolge Rogation besteht denn auch eine solidarische Haftung der Gesellschafter, d.h. von D.________ und E.________, für die in Rechnung ge- stellten Gebühren und Auslagen. 20. Wenn der Disziplinarbeklagte ausführt, sowohl das Begleitschreiben wie auch be- sagte Abrechnung, jeweils datierend vom 29. November 2010, seien nur an D.________ gerichtet gewesen, so übersieht er dabei zudem, dass die Adressie- rung an nur einen Gesellschafter nichts über das Auftragsverhältnis auszusagen vermag. Zum einen war der Brief, mit welchem die Vertragsentwürfe für die Grün- dung der AG übermittelt wurden, an beide Parteien gerichtet gewesen (pag. 15). Zum anderen wurde mit dem vom Disziplinarbeklagten redigierten Gesellschafts- vertrag als Zustelldomizil explizit die folgende Adresse festgelegt: «c/o D.________» (pag. 17). Diese Zustelladresse mit Titel «Tierarztpraxis F.________» hat der Disziplinarbeklagte im Rahmen des Mandatsendes denn auch konsequenterweise für die Zustellung der Abrechnung verwendet. Insofern vermag der Disziplinarbeklagte aus der Adressierung der Abrechnung und des Be- gleitschreibens nichts dahingehend abzuleiten, es hätte ein Auftragsverhältnis nur bezüglich D.________ bestanden. Vielmehr sind sämtliche von ihm als Notar er- brachten Leistungen der einfachen Gesellschaft, bestehend aus D.________ und E.________, in Rechnung gestellt worden. 21. Der Disziplinarbeklagte verkennt nach dem Gesagten die die Mandatsbeendigung überdauernde Bedeutung und Tragweite seiner Geheimhaltungs- und Treuepflicht, zumal das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt, d.h. auch nach über 10 Jahren, bestehen bleibt. 22. Nach der vom Disziplinarbeklagten vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesge- richts reicht die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interes- senlagen nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt 8 wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebender konkreter Inter- essenkonflikt (vgl. BGE 134 II 108). Nicht durchzudringen vermag der Disziplinarbeklagte in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen, er sei stets nur von D.________ mit Informationen bedient worden bzw. E.________ habe ihm keine besonderen Informationen anvertraut, die es nun zu wahren gelte (pag. 59). Es ist evident, dass das Verfassen von Gründungsdokumenten einer AG sachdienliche Informationen aller beteiligten Gründer erfordert. Von wem der Notar mit diesen Angaben bedient wird, kann nicht massgeblich für die Frage sein, wer bezüglich des zu beurkundenden Sachverhalts beteiligte Partei ist und gegenüber wem daher eine Pflicht des Notars zur Unabhängigkeit besteht. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Gesell- schaftsvertrag für die einfache Gesellschaft gestützt auf eben diese Informationen erstellt worden ist, welche dem Disziplinarbeklagten aufgrund der Vorbereitung der AG-Gründung bereits bekannt gegeben wurden. Nach dem Gesagten hat der Dis- ziplinarbeklagte aus der Redaktion der Gründungsdokumente bzw. des Gesell- schaftervertrages unweigerlich Kenntnis der Angelegenheit seines früheren Man- danten, E.________, und diese Kenntnis könnte letzterem bei Streitigkeiten betref- fend die Auflösung der einfachen Gesellschaft nun zum Nachteil gereichen. 23. Selbst wenn der Disziplinarbeklagte im Rahmen seiner für die Parteien des Gesell- schaftervertrages notariellen Tätigkeit im Jahr 2010 tatsächlich keinerlei relevante Informationen von E.________ anvertraut erhalten hätte, so ist das Vorgehen ge- gen einen früheren Klienten wie hiervor dargelegt, schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandats- verhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die dem Disziplinarbeklagten als gemeinsamer Berater der Vertragsparteien mitgeteilten Informationen betreffend die Erstellung der Grün- dungsdokumente für die AG im Rahmen des späteren Rechtsstreites aus dem Ge- sellschaftsvertrag der einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien irrelevant sei- en. Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass die spätere Vertretung einer der bei- den Vertragsparteien, einen konkreten Interessenkonflikt darstellen. 24. Nicht massgeblich für die Frage eines Interessenkonflikts zufolge eines sog. Par- teiwechsels, wie er vorliegend zu bejahen ist, kann schliesslich sein, ob die Inter- essenvertretung in Zusammenhang mit einem strittigen Verfahren oder einer aus- sergerichtlichen Einigung erfolgt. Denn unabhängig von der Art und Weise wie der Rechtsstreit ausgetragen wird, handelt es sich um ein Vorgehen gegen einen ehe- maligen Klienten. Hinzu kommt, dass gütliche Einigungsgespräche nicht in jedem Fall erfolgreich verlaufen und diesfalls das Schiedsgericht entsprechend den Vor- gaben des Gesellschaftervertrages angerufen werden müsste (pag. 25 - 27). 25. Ob der Disziplinarbeklagte das Notariatsgeheimnis verletzt hat, kann an dieser Stelle offen bleiben. Aus anwaltsrechtlicher Sicht bleibt aber festzuhalten, dass es nicht angeht, wenn mit der Ausübung eines Anwaltsmandates zum einen berufliche Geheimhaltungs- und Treuepflichten gegenüber einem ehemaligen Klienten miss- 9 achtet werden, womit eine mögliche Interessenkollision im konkreten Einzelfall in Kauf genommen wird, sondern zum anderen generell das Vertrauen in den Berufs- stand in Mitleidenschaft gezogen wird. 26. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in der Übernahme und Führung des Mandats für D.________ gegen E.________ seitens des Beklagten ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA gegeben ist. 27. Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Diszi- plinarmassnahmen vor, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufs- verbot reichen. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlba- ren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwalts (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufs- standes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskon- formen Verhalten zu veranlassen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.). 28. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwen- dung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wieder- holten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhält- nissen des Anwalts zu bemessen (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.) 29. Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer früheren Klientschaft fort- dauernden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchen- den Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Dies gilt wie dargelegt in glei- chem Masse bezüglich Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben. Gerade diese Doppelfunktion erfordert besondere Sensibilität und Vorsicht. Dass ein An- walt/Notar im gleichen Sachzusammenhang zu irgendeinem Zeitpunkt «die Robe wechselt» und gegen frühere Klienten Prozess führt, muss deshalb als gravier- ender Verstoss gewertet werden. Dies um so mehr, als es sich nicht um die erste Disziplinierung des Disziplinarbeklagten handelt. Im Verfahren AA 14 91 wurde dem Disziplinarbeklagten mit Entscheid vom 6. August 2015 ein Verweis wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA erteilt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeklagten wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. November 2016 abgewiesen (VGE 100.2015.267). 10 30. Das Vorliegen eines Interessenkonflikts und die hieraus resultierende Berufsregel- verletzung ist augenfällig. Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich da- nach richten müssen. 31. In Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend nach dem Gesagten eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als ange- brachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. IV. Kosten 32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. 33. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Par- teikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 auferlegt. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbe- klagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 23. Februar 2021 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 12