In Anbetracht der gesamten Umstände bewirkt die Verurteilung des Disziplinarbeklagten keine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA, die eine Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen vermöchte. Von einer Löschung ist deshalb abzusehen. D) Kosten Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 13 BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.