28. Die Geheimhaltungspflicht gehört zu den fundamentalen Berufspflichten (vgl. vorne Rz. 22). Eine Verletzung wiegt deshalb grundsätzlich schwer und ist geeignet, das nötige Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in den Anwaltsberuf zu zerstören. Aufgrund der konkreten Umstände ist vorliegend von einer mittelschweren Verletzung auszugehen (vorne Rz. 20 ff.). Der Disziplinarbeklagte hat sich bis anhin nichts zu Schulden kommen lassen und zeigt sich einsichtig. In Anbetracht der gesamten Umstände bewirkt die Verurteilung des Disziplinarbeklagten keine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit.