27. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. Juni 2020 wurde der Disziplinarbeklagte wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass der Disziplinarbeklagte mindestens in Kauf nahm, Geheimnisse, die ihm durch seinen früheren Mandanten infolge des Mandatsverhältnisses anvertraut worden sind, zu offenbaren. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses ist ein Vergehen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 StGB). Da eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen wurde, ist die Verurteilung im Strafregister einzutragen (Art. 366 Abs. 2 lit.