Beim Entscheid, ob die Taten, die zu einer Verurteilung des Anwalts führten, mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind oder nicht, verfügt die Aufsichtsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum. In diesem Rahmen ist sie gehalten, die Verhältnismässigkeit zu beachten. So müssen Taten einer gewissen Schwere vorliegen, so dass ein vernünftiges Verhältnis zur Löschung im Regis-