26. Ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu vereinbaren ist oder nicht, entscheidet sich aufgrund der konkreten Tatumstände. Im Vordergrund stehen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Steuerdelikte (ERNST STAEHELIN / CHRISTIAN OETIKER, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 8 N 20). Beim Entscheid, ob die Taten, die zu einer Verurteilung des Anwalts führten, mit dem Anwaltsberuf vereinbar sind oder nicht, verfügt die Aufsichtsbehörde über einen weiten Ermessensspielraum.