25. Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA). Art. 8 BGFA listet die persönlichen Bedingungen auf, die der Anwalt erfüllen muss, um im kantonalen Register eingetragen zu werden. Darunter fällt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA das Erfordernis, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen darf, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.