24. Der Disziplinarbeklagte hat sich bisher klaglos verhalten. Zudem ist er einsichtig. Angesichts der dargelegten objektiven und subjektiven Elemente der Berufsgeheimnisverletzung geht die Anwaltsaufsichtsbehörde von einem mittelschweren Fall aus. Sie erachtet in Würdigung aller Umstände gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. c BGFA eine Busse von CHF 2'000.00 als angemessen. C) Zur Frage der Löschung von Amtes wegen aus dem Anwaltsregister (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 BGFA)